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8 min read

Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland einfach erklärt

Globale Payroll

Recht & Compliance

Autor

Das Deel-Team

Letzte Aktualisierung

18 April, 2025

Veröffentlicht

18 April, 2025

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Inhaltsverzeichnis

Wie werden Sozialversicherungsbeiträge berechnet?

Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung

Welche Sozialversicherungsbeiträge müssen Arbeitgeber:innen zahlen?

Fazit

Das Wichtigste in Kürze
  1. Sozialversicherungsbeiträge basieren auf einer gemeinsamen Finanzierung durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende, um eine zentrale Absicherung gegen Lebensrisiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit, Alter und Unfälle zu gewähren.
  2. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt, unterliegt festen Beitragssätzen je Versicherungszweig und wird durch jährlich angepasste Bemessungsgrenzen begrenzt.
  3. Arbeitgebende tragen neben der Hälfte der Beiträge auch besondere Pflichten wie Anmeldung der Beschäftigten, Abführung der Gesamtbeiträge sowie die Prüfung der Versicherungspflicht, zuzüglich der Sonderabgaben wie Umlagen und Zuschläge.

In Deutschland ist das System der sozialen Absicherung ein fester Bestandteil und reicht bis in das 19. Jahrhundert und die Zeit von Bismarck zurück. Im Kern hat sich das System seitdem nicht verändert. Damit es funktionsfähig ist, besteht eine Beitragspflicht, die Sozialversicherungsbeiträge müssen prinzipiell von allen Steuerzahlenden bzw. Erwerbstätigen geleistet werden. Arbeitgebende und Arbeitnehmende tragen so gemeinsam zur Absicherung zentraler Lebensrisiken bei: Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit, Alter und Arbeitsunfälle.

Je nach Versicherungszweig werden Sozialversicherungen entweder von staatlichen Stellen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Trägern organisiert und durchgeführt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden anhand des Bruttolohns der versicherungspflichtig Beschäftigten berechnet. Arbeitgebende behalten den Arbeitnehmeranteil bei der Lohnabrechnung ein und führen diese an die Träger direkt ab.

Die entsprechenden Rechengrößen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Im Jahr 2025 betrug die durchschnittliche Höhe des Gesamtbeitrags 41,90 % des Bruttogehalts. Arbeitgeber:innen zahlen davon die Hälfte, im Jahr 2025 also ca. 21 % des Bruttogehalts an Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Sozialversicherung besteht aus fünf Hauptbereichen:

  1. Krankenversicherung
    Der allgemeine Beitragssatz beträgt im Jahr 2025 14,6 %, hinzu kommt ein individuell festgelegter Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse variiert. Der Krankenversicherungsbeitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
  2. Pflegeversicherung
    Der Beitragssatz liegt bei 3,6 %. Kinderlose Arbeitnehmer:innen zahlen einen Beitragszuschlag, wodurch ihr Anteil gegenüber Eltern erhöht ist.
  3. Rentenversicherung
    Mit einem Satz von 18,6 % ist die Rentenversicherung der umfangreichste Zweig. Die Beiträge sichern die spätere Altersrente sowie Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
  4. Arbeitslosenversicherung
    Sie dient der Absicherung gegen den Einkommensverlust durch Erwerbslosigkeit. Der Beitrag beträgt derzeit 2,6 %.
  5. Unfallversicherung
    Deutsche Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Unfallversicherung für ihre Mitarbeiter:innen abzuschließen. Dabei orientiert sich die Höhe der Beiträge am Unfallrisiko der ausgeübten Tätigkeiten.

Wie werden Sozialversicherungsbeiträge berechnet?

Die Grundlagen jeder Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus zwei zentralen Faktoren:

  • Arbeitsentgelt: Arbeitsentgelt ist ein übergeordneter Begriff, der sich auf sämtliche Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezieht. Hierunter fallen alle laufenden und einmaligen Zahlungen, z. B. Gehälter, Weihnachtsgeld oder Boni. Das Bruttogehalt wird als Maßstab genommen, um zu beurteilen, ob und in welchem Umfang Beitragspflicht besteht.
  • Beitragssätze: Für jeden Zweig der Sozialversicherung gibt es gesetzlich definierte Beitragssätze.

Die Höhe der SV-Beiträge wird errechnet, indem das Arbeitsentgelt mit den gesetzlich festgelegten Beitragssätzen multipliziert wird.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Bruttolöhne dienen als Bemessungsgrundlage für die Beiträge. Damit die Beitragszahlungen für Besserverdienende nicht unverhältnismäßig in die Höhe steigen, gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Dies bedeutet, dass die Beiträge ab einer bestimmten Einkommensgrenze nicht weiter steigen.

Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung

Die Grenze wird jährlich angepasst und seit 2025 liegt sie für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.512,50 € pro Monat. Im Jahr 2024 betrug sie noch monatlich 5.175 €. In der Vergangenheit wurde regional bezüglich Beitragszahlungen differenziert und Bewohner:innen in den neuen Bundesländern und den alten Bundesländern unterlagen einer unterschiedlichen Bemessungsgrenze. Seit dem Jahr 2025 ist sie einheitlich für alle Bundesländer geregelt.

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung

Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt ab 2025 eine Grenze von 8.050 Euro für alle Bundesländer. Für das Jahr 2024 betrug sie monatlich noch 7.550 Euro.

Beitrags­zu­schlag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung

Der Beitragszuschlag von 0,6 Prozentpunkten fällt für kinderlose Beschäftigte an, die 23 Jahre alt oder älter sind. Den Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder zahlen Arbeitnehmer:innen alleine. Die Begründung für den Zuschlag: Die Elternschaft wird im Sozialrecht als gesellschaftlicher Beitrag anerkannt.

Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung

Neben dem allgemeinen Satz kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, der je zur Hälfte von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden getragen wird. Im Jahr 2025 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in Deutschland bei ca. 1,6 %, er kann jedoch je nach Kasse variieren und zwischen 1,04 % und 4,4 % des beitragspflichtigen Einkommens liegen.

Versicherungspflichtgrenze 2025

Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) bestimmt, bis zu welchem Einkommen Arbeitnehmer:innen in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Für 2025 wurde sie auf 73.800 € jährlich bzw. 6.150 € monatlich angehoben. Einkommen oberhalb dieser Grenze ermöglichen den Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse in eine private Krankenversicherung.

Welche Sozialversicherungsbeiträge müssen Arbeitgeber:innen zahlen?

Arbeitgeber:innen tragen mindestens die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge und haben darüber hinaus zusätzliche Pflichten:

  • Meldung zur Sozialversicherung: Arbeitgebende sind verpflichtet, alle Beschäftigten rechtzeitig bei der zuständigen Einzugsstelle zur Sozialversicherung anzumelden und sämtliche Änderungen zu melden.
  • Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge: Arbeitgebende müssen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gebündelt (als Gesamtsozialversicherungsbeitrag) an die Krankenkasse der Beschäftigten fristgerecht abführen.
  • Prüfung der Versicherungspflicht: Die Arbeitgebenden haben zu prüfen, ob und in welchem Versicherungszweig eine Pflicht zur Sozialversicherung besteht, etwa in Bezug auf Beschäftigungsart, Einkommen oder Arbeitszeit.

Es ist zu beachten, dass sich Besonderheiten in bestimmten Bundesländern ergeben, in denen die Aufteilung der Pflegeversicherungsbeiträge zwischen Angestellten und Arbeitgebenden abweichen kann. Zum Beispiel ist in Sachsen der Arbeitgeberanteil 0,5 Prozentpunkte niedriger als im Bundesgebiet.

Diese Abweichung resultiert aus der Entscheidung, den Buß- und Bettag in Sachsen als gesetzlichen Feiertag beizubehalten. Bei der Einführung der Pflegeversicherung 1995 wurde in den anderen Bundesländern dieser Feiertag abgeschafft, um die zusätzlichen Kosten für Arbeitgebende auszugleichen. Da Sachsen den Feiertag behielt, wurde der Arbeitgeberanteil um 0,5 Prozentpunkte reduziert und entsprechend dem Arbeitnehmeranteil erhöht. ​

Neben den klassischen Versicherungszweigen zahlen Arbeitgeber weitere Beiträge wie die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen U1 und U2 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Mutterschutz).

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Insolvenzgeldumlage (Umlage U3) 2025

Die Insolvenzgeldumlage dient der Finanzierung des Insolvenzgeldes für Arbeitnehmer:innen im Falle einer Insolvenz der Arbeitgebenden. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Umlagesatz 0,15 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und wird alleine von den Arbeitgeber:innen getragen. In den Jahren zuvor war dieser Satz temporär auf 0,06 % gesenkt worden.​

Geringfügigkeitsgrenze

Geringfügig Beschäftigte haben in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge eine besondere Bewandtnis, da sie von der regulären Versicherungspflicht abweichen. Arbeitnehmer:innen mit niedrigem Einkommen unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. In diesen Fällen übernimmt jedoch der/die Arbeitgeber:in alleine die Beiträge. Das Sozialgesetzbuch (SGB IV) regelt diese Sonderformen ausdrücklich. Bei geringfügig Beschäftigten besteht die Versicherungspflicht ausschließlich in der Rentenversicherung. Die hierfür anfallenden Pauschalbeiträge trägt der Arbeitgeber.

Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen drei Arten von geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs):

  • 450-Euro-Jobs / Minijobs (pauschale Beiträge durch Arbeitgeber)
  • Kurzfristige Beschäftigungen (versicherungsfrei, max. 3 Monate / 70 Arbeitstage)
  • Midijobs (Gleitzone mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen)

Auszubildende mit geringem Entgelt

Erhält ein Auszubildender ein Entgelt von bis zu 325 € im Monat (sog. Geringverdienergrenze), übernehmen Arbeitgebende den vollen Sozialversicherungsbeitrag.

Besondere Lohnarten

Das deutsche Sozialversicherungsrecht unterscheidet bei der Erhebung von Beiträgen sehr genau, ob und wie bestimmte besondere Lohnarten beitragspflichtig sind. Diese Differenzierung folgt historischen Prinzipien der Gerechtigkeit und Zweckbindung, wie sie im Sozialgesetzbuch (SGB) verankert sind. Zu diesen besonderen Arten gehören:

  • Einmalige Zu­wendungen
  • Mutter­schaftsgeld der Kranken­kasse/Zuschuss zum Mutter­schaftsgeld
  • Kurzarbeiter­geld/Zuschuss zum Kurzarbeiter­geld
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  • Arbeitgeber­leistungen während des Bezugs einer Sozial­leistung (z. B. Krankengeld, Mutter­schaftsgeld oder während einer Elternzeit)

Fazit

Das System der Sozialversicherungsbeiträge im deutschsprachigen Raum beruht auf jahrzehntelanger Erfahrung und einer klaren Aufgabenteilung. Die regelmäßige Anpassung von Beitragssätzen und Bemessungsgrenzen sorgt dafür, dass das System stabil bleibt und sich an gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Entwicklungen anpasst.

Für Arbeitgeber ist es essentiell, die Pflichten zu kennen und korrekt umzusetzen – sei es bei der Beitragsberechnung, der Übernahme von Sonderbeiträgen oder der ordnungsgemäßen Anmeldung der Beschäftigten. Tradition und Transparenz bleiben dabei die Leitmotive der Sozialversicherung.

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